Übersicht der Finanzierung zum Heimaufenthalt
Um Ihnen eine Übersicht der Finanzierung vermitteln zu können, haben wir die Pflegesätze aufgeführt und die Zusammensetzung gesplittet:
Pflege | Altenpfl. Umlage* | U & V** | Investition*** | Pflegesatz pro Tag | |
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Pflegegrad 2 | 90,73 € | 5,33 € | 44,58 € | 17,78 € | 158,42 € |
Pflegegrad 3 | 106,91 € | 5,33 € | 44,58 € | 17,78 € | 174,60 € |
Pflegegrad 4 | 123,77 € | 5,33 € | 44,58 € | 17,78 € | 191,46 € |
Pflegegrad 5 | 131,33 € | 5,33 € | 44,58 € | 17,78 € | 199,02 € |
* Vergütungszuschlag Altenpflegeumlage 5,33 € / Tag
** Unterkunft 25,19 € je Tag & Verpflegung 19,39 € / je Tag
*** Investitionskostenzuschuss / je Tag
Jeder Monat wird mit 30,42 Tagen abgerechnet.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dem 01.01.2024 einen Leistungszuschlag in Höhe von:
- 15 v. H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von einschließlich 12 Monaten,
- 30 v. H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von einschließlich 12 Monaten,
- 50 v. H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von einschließlich 24 Monaten,
- 75 v. H. ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von einschließlich 36 Monaten.
Der einrichtungseinheitliche, monatliche Eigenanteil für die Pflegegrade 2 – 5 beträgt 1990,09 € (dieser bezieht sich ausschließlich auf die pflegebedingten Kosten, hinzukommen Kosten für Unterkunft & Verpflegung, Investitionskosten, sowie die Altenpflegeumlage.)
Der Leistungszuschlag wird in entsprechender Höhe zum Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen, die die Bewohnerin/der Bewohner zu zahlen hat, geleistet. Bei der Berechnung des Leistungszuschlages werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten nicht berücksichtigt, so dass diese in voller Höhe zu tragen sind.
Der Investitionskostenzuschuss erhöht sich um 2 Euro pro Tag bei kleinen Einzelzimmern und um 4 Euro pro Tag bei großen Einzelzimmern. Falls die eigenen Mittel nicht ausreichen sollten, um Ihren Aufenthalt zu finanzieren, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Die o.g. Pflegesätze gelten ab 01.07.2024 bis auf weiteres.
Die Pflegeversicherung gewährt nachfolgende Leistungen:
Grad 2 | 770,00 € / pro Monat |
Grad 3 | 1.262,00 € / pro Monat |
Grad 4 | 1.775,00 € / pro Monat |
Grad 5 | 2005,00 € / pro Monat |
Wenn eine Anstellung im Beamtenverhältnis vorlag, werden die o.g. Sätze der Pflegekasse halbiert, d.h. 30% übernimmt die Pflegekasse und 70% übernimmt die Beihilfe, bzw. 50% / 50%.
Sollte die Rente nicht ausreichen, wird durch unser Haus Pflegewohngeld beantragt. Dieser Zuschuss gleicht die fehlende Differenz aus. Sollte selbst der Höchstbetrag nicht ausreichen, wird das Sozialamt auf Ihren Antrag – diesen können wir nicht für Sie stellen, wir helfen jedoch gerne – den Rest auffangen. Ebenfalls, wenn nach Einsatz der Rente kein Geld als Taschengeld mehr zur Verfügung steht. In dem Fall zahlt das Sozialamt einen Barbetrag. Bei Beihilfeberechtigung sollte vor einem Antrag auf Sozialhilfe mit der Beihilfe zahlenden Stelle die Finanzierung geklärt werden.
Folgende Gelder bleiben zu Ihrer Verfügung:
- Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld)
- Kindererziehungsleistung (Erziehungsrente = KEL)
- Blindengeld – wird nach Vorgabe des LV mit Beginn des Heimaufenthaltes reduziert
- Gelder aus der Kriegsopferfürsorge
Gesetzlich festgelegt ist, dass vorhandenes Eigenkapital bis zu einem Festbetrag, der verbleiben darf, aufgebraucht werden muss – also für den Heimaufenthalt eingesetzt werden muss. Erst dann besteht die Möglichkeit Pflegewohngeld oder Sozialhilfe zu beantragen.